Bei den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten
Rassen handelt es sich um Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten,
so dass an die Kenntnisse und Zuverlässigkeit ihrer Halter besondere
Anforderungen gestellt werden müssen.
Für Halter dieser Hunde gelten die Vorschriften ab dem 06.
Juli 2000, d.h.
– der Hund darf nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden
– das Halten des Hundes ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen,
dabei
muss eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden
– die Erlaubnis wird der antragstellenden Person erteilt, wenn
1. sie das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2. sie
gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass sie über das Wissen
verfügt, das notwendig ist, um diesen Hund zu halten
3. sie
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis),
4. die
der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von
Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
für den Hund nachgewiesen wird
6. der Hund mit einem Mikrochip
gekennzeichnet ist.
Nähere Informationen hierzu können
bei der örtlichen Ordnungsbehörde erfragt werden.
Die Behörde kann für diese Hunde auch Ausnahmen von der Leinen- und
Maulkorbpflicht zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.